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Versicherungsbeginn

Der Versicherungsschutz beginnt nach § 2 Abs. 1 MB/KK mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (1), jedoch nicht vor Abschluss der Vertrages (2) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten (3). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs- schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.

Zwei kleine Sätze mit grosser Wirkung. Bei dem unter (1) genannten Zeitpunktes handelt es sich um den technischen Beginn lt. Police, (2) meint den formellen Beginn, der durch Zugang der Police oder die Annahmeerklärung des Versicherers begründet wird und (3) ist der materielle Beginn. Zur Verdeutlichung: für Versicherungsfälle, die vor dem formellen Beginn eintreten, besteht kein Schutz, da kein Vertrag zustande gekommen ist. Für den Versicherungsschutz kommt es demnach nicht auf den Zeitpunkt des Antrags oder der ersten Beitragszahlung an, sondern auf die obige Definition, d.h. grund- sätzlich gilt der Zeitpunkt, der in der Police als Beginn steht (technischer Beginn), wenn nicht die beiden nachfolgenden Bedingungen entgegen stehen. Liegt die Annahme des Antrags nach dem technischen Beginn, können Leistungen frühestens ab der Annahmeerklärung gezahlt werden.

In diesem Zusammenhang ist die Bindefrist zu beachten. Innerhalb der Bindefrist muss der Antragsteller eine Annahmeerklärung oder eine Police bekommen. Ist dies nicht der Fall, ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden. Falls die Police nach Ablauf der Bindesfrist beim Kunden ankommt, handelt es sich um ein neues Angebot des Versicherers, das der Kunde nicht annehmen muss.