Im Gegensatz zum Elterngeld, haben nur berufstätige Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei selbständigen Frauen (egal ob GKV oder PKV versichert) hängt der Anspruch davon ab, ob eine Krankentagegeldversicherung besteht. Nur bei einer Krankenversicherung mit Krankentagegeldanspruch besteht während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung) ein Anspruch auf Mutterschaftgeld in Höhe des versicherten Krankengeldes. Bei Arbeitnehmerinnen in der GKV beträgt das Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen max. 390 EUR pro Monat. Während dieser Zeit übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoeinkommen.
In der PKV kann es unterschiedliche Regelungen geben, die erfragt werden müssen. Oft wird einmalig eine Pauschale in Höhe von 210 € auf Antrag beim Bundesversicherungsamt in Bonn gezahlt. Also deutlich schlechter als in der GKV. Zudem muss der PKV-Beitrag alleine in voller Höhe weitergezahlt werden, da sich der Arbeitgeber während Mutterschaft- und Elternzeit nicht an den PKV-Beiträgen beteiligt.