Eine Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Abs. 3 MB/KT vor, wenn der Versicherte nach medizinischem Befund seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie nicht ausübt und auch keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch auf das versicherte Krankentagegeld. Dazu informiert der Kunde seinen Krankenversicherer, wenn absehbar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Karenzzeit hinausgeht. Der Kunde erhält ein Formular zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, dass er von seinem Arzt ausfüllen lässt und zurück an den Krankenversicherer sendet. Das Krankentagegeld kann nur für einen rückwirkend bestätigten Zeitraum gezahlt werden, d.h. für die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld.
Das Krankengeld der GKV vermindert sich um die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, das Krankentagegeld der PKV wird ungekürzt ausgezahlt, allerdings sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin zu zahlen. Damit bei Privatversicherten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Gehalts- und Lohnfortzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, können privatversicherte Arbeitnehmer für max. 18 Monate freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dazu muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.