Angestellte und Arbeiter dürfen nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB V in die
private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn deren Arbeitsentgelt
die jährliche Verdienstgrenze von 64.350 € im Jahr 2021
übersteigt (2020 = 62.250, 2019 = 60.750 €, 2018 = 59.400, 2017 = 57.600 €, 2016 = 56.250 €, 2015 = 54.900 €, 2014 =
53.550 €, 2013 = 52.200 €, 2012 = 50.850 €, 2011 = 49.500 €, 2010 =
49.950 €).
Steigt das Gehalt eines Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres zum ersten Mal über die Verdienstgrenze, so bleibt dieser bis zum Ende des Jahres pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und der Wechsel zur PKV ist erst zum 01.01. des Folgejahres möglich, sofern die Verdienstgrenze auch dieses Jahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V). Etwas anderes gilt bei einem Arbeitgeberwechsel. Wenn das Gehalt beim Wechsel über der Verdienstgrenze liegt, muss nicht bis zum Ablauf des Jahres gewartet werden, sondern der Eintritt in die PKV kann zum Antritt der neuen Stelle vollzogen werden. Die Pflichtmitgliedschaft in der GKV endet in diesem Fall zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels und nicht zum Ende des jeweiligen Jahres.
Bezieht ein GKV-Mitgleid zwei Arbeitseinkommen und stammen beide Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit, werden diese addiert. Dadurch kann die Verdienstgrenze überschritten werden und ein Wechselrecht für die PKV entstehen. Stammen die Einkommen dagegen aus einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit, wird von der gesetzlichen Kasse nur das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt, da die selbständige Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze hat die Kasse das Mitglied über das Ende der Pflichtmitgliedschaft und die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zu unterrichten. Dies wird jährlich vom Arbeitgeber geprüft und der Krankenkasse mitgeteilt. Mit der Benachrichtigung hat der Arbeitnehmer 14 Tage Zeit um seine Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Januar zu kündigen (§ 190 Abs. 3 SGB V). Wird diese Frist verpaßt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Die Wartezeitregel durch die Gesundheitsreform von 2007 wurde für Jahre ab 2011 wieder aufgehoben. Diese 3-Jahres-Regel verlangte, dass das Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren die jeweilige Verdienstgrenze übersteigen muss, damit ein Wechsel in die PKV möglich ist.
BBG Von der Verdienstgrenze (Fachbegriff JAEG =
Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) zu unterscheiden ist die
Beitragsbemessungsgrundlage (BBG). Diese beträgt in 2021 nun
4.837,50 €
Bei der Ermittlung der Verdienstgrenze (Excelrechner zum Download) werden folgende Einkünfte berücksichtigt:
Nicht berücksichtigt werden Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Akkord, Stücklohn, Überstunden, Familienzuschläge, pauschal besteuerte Bezüge und einmalige Sonderzahlungen.
Achtung bei Gehaltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer Teile des Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse), so verringern diese Beträge auch das Einkommen, dass bei der Ermittlung der Verdienstgrenze herangezogen wird.
Bleibt ein Arbeitnehmer zunächst trotzdem in der gesetzlichen Kasse als freiwilliges Mitglied versichert, muß für den nächsten Wechselzeitpunkt die 2monatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Die Kündigung sollte allerding erst dann erfolgen, wenn die Aufnahme bei einer privaten Kasse bereits erfolgt ist, weil erst mit dem angenommenen Antrag der Gesundheitszustand bis zum tatsächlichen Versicherungsbeginn eingefroren wird. Dies ist wichtig um nicht das Risiko einzugehen, daß in der Zwischenzeit Krankheiten auftauchen, die möglicherweise zu Risikozuschlägen oder sogar einer Ablehnung bei der privaten Krankenversicherung führen. Für alle Krankheiten die nach dem Antrag auftreten bzw. ärztlich festgestellt werden, trägt der neue Versicherer das Risiko. Ein PKV-Antrag darf maximal sechs Monate vor dem tatsächlichen Versicherungsbeginn gestellt werden.
Folgender Punkt sei noch erwähnt, da hier junge/gesunde Wechselwillige von den gesetzlichen Krankenkassen oft falsch informiert werden. Die 18-monatige Bindungsfrist an eine gesetzliche Krankenkasse greift nicht, wenn ein Mitglied in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte. Diese gilt nur, wenn innerhalb der gesetzlichen Kassen gewechselt wird, nicht beim Wechsel in die PKV. Wer noch unsicher ist, ob die gesetzliche oder private KV das Richtige ist, findet unter Entscheidungsbaum eine Entscheidungshilfe.