§ 5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder
Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht
beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur
zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab
Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2
des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die
zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die
Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei
denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur
Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden;
dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung
geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert
oder zurückgezahlt worden ist.
3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte,
4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes,
5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn,
die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten
Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig
sind,
8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die
einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in
gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch
Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über-
oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen
besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis
zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß
des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten
Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der
Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der
Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des
Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine
längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen
vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt
verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten
gleichgestellt,
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun
Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10
versichert waren,
11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische
Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und
diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des
Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des
Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am
3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle
des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.
12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente
beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des
Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in
das Inland verlegt haben.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum
31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die
mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig
beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die
ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person
ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als
erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn
sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes
versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in
Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs.
2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht
versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über-
oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit
bestehen.
(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder
geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften
für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem
Berufsausbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung
ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gleich.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig,
wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig,
wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine
Versicherungs- pflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die
Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach
§ 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder
das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert. Die
Versicherungs- pflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der
Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 oder 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1
gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei
Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem
31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden
sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis
zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die
Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar
1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10
oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen
abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der
Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies
gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung
des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung
nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9,
ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss
eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag
für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden
hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedin-
gungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum
Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag
zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1
nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der
Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet
die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der
Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach
Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die
Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des
Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10
nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5
oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die
Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung
des privaten Versicherungsvertrages.