In § 8 SGB V ist geregelt, wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben darf, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Hier geht es also um Personen, die bereits privat krankenversichert sind, weil sie früher die Voraussetzungen dafür erfüllt haben und nun durch veränderte Verhältnisse wieder gesetzlich versicherungspflichtig werden. Zur betroffenen Gruppe können hier Arbeitnehmer gehören, die wieder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 59.400 € in 2018 verdienen (2017 = 57.600 €, 2016 = 56.250 €, 2015 = 54.900 €). Selbständige, die wieder Arbeitnehmer werden und Personen, die arbeitslos werden.
Die genauen Bedingungen für die Befreiung sind kompliziert geregelt und werden selbst von vielen Vermittlern nicht richtig beherrscht wie die Beiträge in einschlägigen Versicherungsforen zeigen. Beispiele mit Grafik siehe Wechselzwang
Folgende Personen können sich nach § 8 Abs. 1 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben:
Damit können sich Arbeitnehmer, deren Gehalt gesenkt wurde und nun unter der JAEG liegt, nicht befreien lassen, da dies nach dem Wortlaut des Gesetzes aus § 8 Abs. 1 SGB V nur möglich ist, wenn die JAEG angehoben wird und nun über dem Gehalt des Arbeitnehmers liegt. Nicht umgekehrt. Das gleiche gilt für Selbständige, die Arbeitnehmer werden und mit ihrem Verdienst unter der JAEG liegen.
Der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen und kann nicht widerrufen werden, solange der Befreiungsgrund andauert.