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Wechselspiele

Wechselzwänge zwischen GKV-PKV

Gesetzliche Vorgaben zwingen Arbeitnehmer bei Änderungen des Gehalts, der Versicherungspflichtgrenze (JAEG) oder bei Statusänderungen zum Hin- und Herwechseln zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Fällt das durchschnittliche Jahresbruttogehalt in 2021 unter 64.350 € (2020 = 62.250, 2019 = 60.750 €, 2018 = 59.400 €, 2017 = 57.600 €, 2016 = 56.250 €, 2015 = 54.900 €, 2014 = 53.550 €, 2013 = 52.200 €) oder steigt die Verdienstgrenze über das Gehalt, müssen privat versicherte Personen, die jünger als 55 Jahre sind, in die gesetzliche Kasse zurück. Eine Sonderregelung gibt es für Personen, die bereits vor dem 01.01.2003 privat versichert waren (Besitzstandregelung).

Für diese Versicherten gilt nicht die aktuelle Einkommensgrenze, sondern der geringere Grenzwert von 50.850 €, d.h. wird dieser Wert im aktuellen Jahr überschritten, entsteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Für diejenigen, die zunächst von der Kassenpflicht betroffen sind, kann es mehrere Optionen geben um keine teueren Nachteile zu erleiden. Grund: Ein privat Versicherter, der in die GKV wechselt, darf dort nicht bleiben, wenn die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt werden.

Folgende Skizze zeigt die Zusammenhänge anhand der Jahre 2013/2014 als die Verdienstgrenze um 1.350 € (von 52.200 € auf 53.550 €) angehoben wurde:

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Mitglieder, die innerhalb der letzten 5 Jahren nicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert waren, müssen wieder in die PKV, wenn das Gehalt wieder über die Versicherungspflichtgrenze steigt. Dasselbe gilt für einen Arbeitslosen, der innerhalb eines Jahres wieder eine Stelle findet. Teuer kann es in diesem Fall für diejenigen werden, die sich nicht über eine Ruhensvereinbarung oder Anwartschaftspolice ein Rückkehrrecht in die alte PKV gesichert haben.

Gesundheitlich Angeschlagene laufen Gefahr, dass sie entweder keinen neuen privaten Schutz bekommen oder nur zu deutlich höheren Beiträgen. Auf der sicheren Seite sind nur privat Versicherte, die durchgehend mindestens 5 Jahre bei einer Gesellschaft privat versichert waren, weil der alte private Krankenversicherer sie zum alten Beitrag und ohne neue Gesundheitsprüfung aufnehmen muß. Von den oben beschriebenen Regelungen können nicht nur Arbeitslose und Arbeitnehmer betroffen sein, die unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutschen, sondern auch Teilzeit- und Auslandsjobber.

Eine Möglichkeit ist auch die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. Wird ein Arbeitnehmer durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig, kann er innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag stellen. Bei Arbeitslosen und Teilzeitjobbern ist ein Befreiungsantrag nur möglich, wenn diese vorher mindestens 5 Jahre privat krankenversichert waren. Dieser Schritt ist gut zu überlegen, da die Befreiung unwiderruflich ist, solange der Befreiungsgrund andauert.