Möglichkeiten
Rückkehr in gesetzliche Krankenversicherung
In die gesetzliche Kasse (GKV) kommt zurück, wer den Tatbestand der
Versicherungspflicht erfüllt. Arbeitnehmer erfüllen diesen
Tatbestand unter folgenden Voraussetzungen:
- die Verdienstgrenze (Fachbegriff: Jahresarbeitsentgeltgrenze -
JAEG) in 2019 = 60.750 € (2018 = 59.400 €, 2017 = 57.600 €, 2016
= 56.250 €, 2015
= 54.900 €) wird
erhöht und übersteigt das Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers,
- das Jahresbruttogehalt fällt unter die Verdienstgrenze,
- privatversicherte Arbeitnehmer, die arbeitslos
werden,
- Arbeitnehmer, die ihre Arbeit vollständig aufgeben und in die
Familienversicherung des Ehegaten oder der Eltern wechseln
- Berufsanfänger, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (auch
wenn das Gehalt von Anfang an über der Jahres- arbeitsentgeltgrenze
liegt). Studenten, die während des Studiums privat versichert waren,
kommen so wieder zurück in die GKV.
Für Selbständige gibt es folgende Rückkehrmöglichkeiten in
die GKV:
- Eintritt in ein Arbeitnehmerverhältnis, bei dem das Gehalt unter
der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt,
- Selbständige, die freiwillig in die Arbeitlosenversicherung
eingezahlt haben und Arbeitlosengeld beziehen.
Neu
seit 1.8.2013: Vorversicherungszeit aus § 5 Abs. 10 SGB V von einem
Jahr greift nicht mehr aufgrund § 188
Abs. 4
SGB V (obligatorische Anschlussversicherung). Bisher musste ein
Selbstständiger, der in der PKV ist, mindestens 1 Jahr
(Vorversicherungszeit) als Arbeitnehmer
unter JAEG in der GKV verbringen, damit er dauerhaft in der GKV bleiben
konnte.
Seit 1.8.2013 reicht ein Monat !!! Wenn der "Arbeitnehmer" wieder
Selbständiger wird,
läuft sein GKV-Vertrag als freiwillige Mitgliedschaft fort. Hier der
Gesetztestext dazu:
Obligatorische Anschlussversicherung
gem. § 188
Abs. 4 SGB V:
...
(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die
Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht
als freiwillige Mitgliedschaft fort, es
sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis
der Krankenkasse seinen Austritt.
Ob diese Wirkungen des Abs. 4 so beabsichtigt waren, ist schwer zu
sagen, jedenfalls ist es eine kleine Sensation und die Tür zur GKV für
viele PKV-Frustrierte weit geöffnet. Gilt aber nicht für
Über-55-jährige.
Personen ab 55. Lebensjahr
GKV-Rückkehr für Ältere
Auch nach der Gesundheitsreform, die seit dem 01.04.2007 in Kraft
ist, gibt es Einschränkungen für die GKV-Rückkehr bei älteren
Versicherten. Personen, bei denen die o.g. Voraussetzungen erst nach
Vollendung des 55. Lebensjahres erfüllt werden, ist die Rückkehr
in die GKV ausgeschlossen, sofern sie:
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht
nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit
versicherungsfrei waren (z.B. als Arbeitnehmer über Verdienstgrenze
oder Beamter) oder
- von der Versicherungspflicht befreit oder selbständig waren (§ 6
Abs. 3a SGB V)
Von dieser Regelung gibt es insgesamt drei Ausnahmen, die
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Rückkehr in die
gesetzliche Krankenkasse ermöglichen. Zwei dieser Ausnahmen gelten auch
für langjährig privat Versicherte. Diese Informationen sind im
Gesetzestext gut versteckt, da bei diesen Personen die Rückkehr in die
GKV verhindert bzw. möglichst schwer gemacht werden soll. Außerdem ist
die Rückkehr nicht bei jedem möglich, sondern an bestimmte Bedingungen
geknüpft. Eine Bedingung ist, ob man in den letzten 5 Jahren mindestens
die Hälfte dieser Zeit gesetzlich krankenversichert war oder
versicherungsfrei war, z.B. als Arbeitnehmer mit Gehalt über
Verdienstgrenze. Eine Ausnahme ist die Familienversicherung und ein
Auslandsaufenthalt, d.h. hier werden die o.g. Voraussetzungen nicht
geprüft, so dass auch Personen über 55 Jahren in die gesetzliche
Krankenversicherung aufgenommen werden können.