Kinder sind grundsätzlich beim besserverdienenden Elternteil zu versichern. Wenn dieser Elternteil privatversichert ist und ein Einkommen über der Verdienstgrenze von 5.362,50 EUR im Jahr 2021 hat (2020 = 5.212 €, 2019 = 5.062,50 €, 2018 = 4.950 €), können die Kinder nicht mehr beitragsfrei in der GKV des anderen Elternteils versichert werden. Sie können aber als freiwilliges GKV-Mitglied mit eigenem Beitrag versichert werden, wenn sie die letzten 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate gesetzlich versichert waren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Kinder in der privaten Krankenversicherung gegen eigenen Beitrag zu versichern. Nur wenn der Besserverdiener mit dem Einkommen unter der o.g. Verdienstgrenze (korrekt Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAEG) liegt, können die Kinder ohne eigenen Beitrag in der GKV des anderen Elternteils versichert werden. Dieser Fall ist nur beim Selbständigen möglich, da ein Arbeitnehmer mit Einkommen unter der Verdienstgrenze nicht in die PKV darf. Diese Ausführungen veranschaulicht folgendes Schaubild:
Neugeborene können in der PKV innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge versichert werden, wenn der entsprechende Elternteil bereits mindestens drei Monate in der PKV ist (Fachbegriff: Kindernachversicherung). Minderjährige Adoptivkinder können auch nachversichert werden, allerdings kann der Versicherer bei Vorerkrankungen hier einen Risikozuschlag erheben.
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der GKV der Eltern mitversichert. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur, wenn sie nicht erwerbstätig sind und bis zum 25. Lebensjahr bei Studium, Schul- oder Berufsausbildung. Behinderte Kinder sind ohne Altersgrenze in der GKV mitversichert, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllte (§ 10 Abs. 2, Nr. 4 SGB V).
Höhe der Kinderbeiträge
Kinder, die nur mit einer eigenen Mitgliedschaft in der GKV versicherbar sind, zahlen den Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte, der aus einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße von 3.290 € in 2021 (2020 = 3.185 €, 2019 = 3.115 €, 2018 = 3.045 €) berechnet wird. Bei einem Beitragssatz von 14,5% würde demnach der monatliche Beitrag 159 € betragen.
Falls das Kind eigenes Einkommen hat, dass höher ist als dieses fiktive Einkommen vn 3.290 €, so ist dieses Grundlage für die Beitragsberechnung. Als Einkommen zählen alle Einkunftsarten wie z.B. Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der privaten Krankenversicherung hängt der genaue Beitrag vom gewählten Tarif ab. Die Spanne für den Kinderbeitrag liegt in der Regel zwischen 100 € und 160 €.
Beitragszahlungen für die PKV der Kinder können steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies auch dann, wenn nur eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht, aber vom Steuerzahler selbst keine Versicherungsbeiträge in die private Krankenversicherung eingezahlt wurden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil der Magdeburger Oberfinanzdirektion von November 2011 hervor.