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Krankenversicherung

Arbeitslose

Privat Versicherte, die arbeitslos werden, müssen sich grundsätzlich in der gesetzlichen Kasse (GKV) versichern. Voraussetzung ist, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II besteht. Wer allerdings das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann bei Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zurück in die GKV, da bei diesen Personen, wenn sie außerdem in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren (in der Regel langjährig Privatversicherte), das Arbeitslosengeld keine gesetzliche Versicherungpflicht auslöst.

Seit 1998 können sich privat Versicherte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit auch von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn sie in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren (d.h. sie waren privat versichert oder waren überhaupt nicht krankenversichert). Bei Älteren ist bei Bezug von Arbeitslosengeld I eine Befreiung nicht nötig, da diese wie oben beschrieben, sowieso nicht in der gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig werden. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ist eine Befreiung notwendig.

Arbeitslose, die in die GKV wechseln, müssen überprüfen, ob sie dort dauerhaft bleiben können (Vorversicherungszeit). Die PKV kann nur für einen bestimmten Zeitraum (zwischen 6 Monaten und 3 Jahren je nach PKV-Unternehmen) ruhend gestellt werden. Wenn dies nicht reicht, ist eine Anwartschaftversicherung nötig, um den Weg in die alte PKV offen zu halten. Ehemals Privatversicherte müssen die GKV wieder verlassen, wenn sie innerhalb eines Jahres eine neue Stelle finden und die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, d.h. GKV-Mitglieder, die innerhalb der letzten 5 Jahren nicht mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert waren, müssen wieder raus.