Studenten können sich nur zu Beginn des Studiums entscheiden, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern (§ 8 Abs. 1, Nr. 5 SGB V) wollen. Diese Entscheidung gilt dann für das gesamte Studium. Mit der Einschreibung hat ein Student drei Monate Zeit um sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien zu lassen um in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln (§ 8 Abs. 2 SGB V). Wenn ein Student bei Immatrikulation in der Familienversicherung der Eltern versichert ist (bis zum 25. Lebensjahr möglich), dann beginnt die 3-Monatsfrist erst bei Austritt aus der Familienversicherung, d.h. hier ist auch ein Wechsel in die PKV innerhalb von 3 Monaten möglich. Ein Hin- und Herwechseln zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung während des Studiums ist nicht möglich. Eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht ist für Studenten nicht endgültig, da nach dem Studium erneut eine Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung besteht.
Die studentische Krankenversicherung endet mit Abschluss des 14. Semesters bzw. am Ende des Semesters in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Sie endet natürlich auch wenn das Studium vorher abgeschlossen wird. Im Ausland studierende Studenten müssen sich im Ausland nach den Vorschriften des jeweiligen Landes versichern. Im Gegensatz zu Studenten sind Auszubildende (unabhängig von der Verdiensthöhe) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und haben keine Möglichkeit in die PKV zu wechseln.
Studenten mit Einkünften
Bis zum 25. Lebensjahr können die Studenten bei ihren Eltern mitversichert bleiben, sofern diese in einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Betragen jedoch die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung mehr als 400 € oder aus sonstigen Einkünften (z.B. Miete, Zinsen) über 350 €, müssen sich Studenten selbst versichern. BaFöG wird allerding bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einkünfte nicht berücksichtigt. Gesetzlich versicherte Studenten die nebenbei auf selbständiger Basis arbeiten, verlierten die günstige Studentenversicherung, wenn diese selbständige Tätigkeit als "hauptberuflich" eingestuft wird. Dies wird von den gesetzlichen Krankenkassen schon unterstellt, wenn die selbständige Tätigkeit mindestens halbtags ausgeübt wird. Aber auch bei einer geringeren Arbeitszeit wird Hauptberuflichkeit angenommen, wenn die erzielten Einkünfte die wesentliche Grundlage zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind.