Bei GKV-Pflichtversicherten übernimmt der Arbeitgeber etwa die Hälfte des Beitrags, privat Krankenversicherte erhalten dagegen einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss umfaßt den Beitrag des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen, wenn sie in der PKV vollversichert sind. Der Zuschuss, der vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird, ist steuerfrei, evtl. erhaltene Beitragsrückerstattungen haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss, ebenso vom Arbeitnehmer getragene Selbstbehalte. Der jährliche Selbstbehalt eines PKV-Tarifs darf 5.000 € nicht übersteigen, damit Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht. Nicht gut zu wissen: privat versicherte Mütter haben während der Mutterschutzfristen keinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, was ein großer Nachteil gegenüber gesetzlich versicherten Müttern ist.
Der Arbeitgeberzuschuss ist nach oben begrenzt und beträgt 2021 max. 384,58 € für die Krankenversicherung und 73,77 € für die Pflegeversicherung. Seit 2019 wird zur Berechnung der Höchstbeträge neben dem allgemeinen halben Satz ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag (die Hälfte davon) berücksichtigt. Dieser beträgt in 2021 1,3% (2020 = 1,1%), so dass der max. Zuschuss von 384,58 € folgendermaßen zustandekommt: BBG 4.837,50 € * 7,95% (7,30% + 0,65%). Vor 2021 galten folgende Beträge für die Krankenversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung hängt also von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV ab. Oben sind die Zahlen dargestellt für einen Versicherten mit Anspruch auf Krankentagegeld. Ohne diesen Anspruch beträgt der max. Arbeitgeberzuschuss in 2021 370,07 € (4.837,50 € * 7,65%)
Zum selberrechnen siehe Excel-Beitragsrechner.
Zu den Angehörigen gehören neben dem Ehepartner, die Kinder, die Enkel und die Pflegekinder soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden. Die Angehörigen dürfen allerdings folgende Einkommensgrenzen nicht übersteigen: aktives Einkommen (z.B. aus Minijob) maximal 450 € im Monat (Jahr 2021) und passives Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen) maximal 470 € im Monat.