§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungs- pflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2
oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1
Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten
fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert
war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist
und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den
Leistungen dieses Buches entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die
Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte
der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des
Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im
Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die
Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist
ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die
Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1
Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische
Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§
5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem
Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom
Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die
Befreiung kann nicht widerrufen werden.