§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten
Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt
nicht für eine Beschäftigung
1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine
Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur
erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
(2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung
versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen
Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die
nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung
nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der
Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der
Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung ist auf die
jeweilige Beschäftigung beschränkt.