§ 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte,
der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von
familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht
freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht
befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer
Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für
geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches
beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4
ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für
die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie
zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie
nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges
soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten;
wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer
gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert,
besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes
entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz
1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;
Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in
dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Kranken-
kasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das
Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag
berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und
Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56
Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme
als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die
zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten
als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen
Eltern. Stief- kinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des
Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt,
wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den
für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie
die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach
Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.