§ 9 Freiwillige Versicherung (1) Der Versicherung können
beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der
Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein
deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen
wurde, werden nicht berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen
nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn
sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die
Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte
Vorversicherungszeit erfüllen,
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während
der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein
Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf
Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei
denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht
erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer
Altersgrenze abhängig machen,
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland
endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland
wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der
Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11
versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an
diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5
Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt
hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder
waren,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland
oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und
Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs
bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in
der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt
gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten
360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
berechnet werden, als zwölf Monate.
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten
anzuzeigen,
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder
nach Geburt des Kindes,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach
§ 68 des Neunten Buches,
5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 nach Rückkehr in das Inland.
(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen
Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden,
reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung
dieser Bescheinigung beantragt wurde.