§ 6 Versicherungsfreiheit (1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt;
dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den
Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Besatzungsmitglieder
deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundes-
wehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher
Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamten-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf
Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche
Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung
dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe haben,
5. Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich
beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf
Beihilfe haben,
6. die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein
Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie
Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen
und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder
sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen
gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien
Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung
der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung
und dergleichen ausreicht,
8. Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der
in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind
versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der
Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit
Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der
Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann
versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12
genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1
Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung
versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres
versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den
letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht
gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, daß diese
Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht
versicherungspflichtig waren. Der Voraus- setzung nach Satz 2 stehen
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten
Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn
des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze
nicht übersteigt. Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die
Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch
auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
kann die Versicherungspflicht auf Beschäftigte erstrecken, deren
Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6
übersteigt, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die
Versicherung zuständig ist.
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr
2003 45 900 Euro Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in
dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§
68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu
den entsprechenden Bruttolöhnen und –gehältern im vorvergangenen
Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das
Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf
das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung
setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgelt-
grenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen
Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im
Jahre 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
für das Jahr 2004 beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und
Angestellten 45 594,05 Euro und für die in Absatz 7 genannten Arbeiter
und Angestellten 41 034,64 Euro.