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Musterfälle Arbeitnehmer

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Fall 1

Status:
Familienstand:
Einkünfte:
Werbungskosten:
Versicherungen:
Arbeitnehmer
ledig
2.500 € mtl. (=30.000 € p.a.) Gehalt
Fahrtkosten zur Arbeit (15 km Entfernung)
Vorsorgepauschale

Da der ArbN an 230 Tagen im Jahr 15 km zur Arbeit fährt, sind die Fahrtkosten höher als die ArbN-Pauschale von 920 €. Er versucht noch weitere Werbungskosten zusammenzukratzen, da sich diese bei ihm steuerlich auswirken, findet jedoch außer den pauschal ansetzbaren 16 € für Kontoführungsgebühren keine. Das zu versteuernde Einkommen beträgt somit 25.819 €. Aufgrund der etwas höheren Werbungskosten erhält er eine kleine Erstattung von 43,92 €, weil die über monatliche Abzüge vorausgezahlte Einkommensteuer und SoliZu (4.630 €) etwas höher waren als die Steuerschuld anhand der Steuererklärung.

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Fall 2

Status:
Familienstand:
Einkünfte:

Versicherungen:
Arbeitnehmer
verheiratet
Mann: 50.000 € p.a. Gehalt, Frau: 9.600 € mit Verlust aus Selbständigkeit
Vorsorgepauschale

Um ihren geringen Verdienst aufzubessern betreibt die Frau nebenbei ein Gewerbe als Powersellerin bei Ebay, bei dem sie mit Wellness-Produkten wie Badesalz, Duftseife und Gesundheitskissen handelt. Damit hat sie jährliche Einnahmen von 12.000 EUR erzielt, was beachtlich wäre, wenn die Ausgaben nicht 20.800 EUR betragen würden und sie sich deswegen nörgelnde Bemerkungen von ihrem cleveren Mann anhören müsste. Die Steuerberechnung sieht jedenfalls folgendermaßen aus:

Vom Gehalt wird die Arbeitnehmerpauschale abgezogen, da weder der clevere Mann noch die Frau höhere Werbungskosten nachweisen können. Der Verlust der Frau aus selbständiger Arbeit beträgt 8.800 EUR und wird mit den anderen positiven Einkünften verrechnet, so dass 48.960 EUR als Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte feststehen. Davon können die Eheleute 6.244 EUR an Versicherungen abziehen. Die tatsächlichen Beiträge waren höher und wirken sich steuerlich nicht aus. Da nun alle Abzüge berücksichtigt wurden, beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen 42.715,92 EUR. Darauf fallen nach der Splittingtabelle 6.142 EUR Einkommensteuer und 337,81 € SoliZu an.

Da die über die Gehaltsabrechnung vorausgezahlten Steuern (10.752 €) höher sind als dieser Betrag, ergibt sich aufgrund des weiblichen Verlustes von 8.800 EUR aus selbständiger Arbeit, eine Erstattung vom Finanzamt in Höhe von 4.272,19 EUR. Diese kann den cleveren Mann nur teilweise besänftigen, da das Familienvermögen insgesamt gesehen um 4.527,81 EUR reduziert wurde. Er versucht der Frau zu erklären, dass die Vermeidung von Verlusten besser ist als die Erstattung von Steuern, weil diese nur in Höhe des persönlichen Steuersatzes erfolgen und somit immer ein Restverlust bleibt. Nach vielen Stunden Diskussion ist die Frau nun einsichtig und verspricht, dass sie im nächsten Jahr die Gewinnzone errecht. Dazu will sie ihr Geschäft bei Ebay auf nostalgische Gegenstände ausweiten.

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Fall 3

Status:
Familienstand:
Einkünfte:
Arbeitnehmer mit Abfindung
ledig
Mann: 10.000 € Gehalt, Abfindung 240.000 €

Ein VW-Arbeiter, der jährlich normalerweise 40.000 € verdient, nimmt das Abfindungsangebot von 240.000 € an. Damit von der Abfindung möglichst wenig versteuert werden muss, wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass der Abschied nicht Ende 2010 erfolgt, sondern erst im März 2011. Wegen der drei Monate Arbeit fällt das laufende Einkommen mit 10.000 € gering aus, was sich auch günstig für die Besteuerung der Abfindung auswirkt, die ebenfalls in 2011 ausgezahlt wird.

Die Einkommensteuer für die Abfindung beträgt 77.010 € und ist um über 20.000 € geringer als wenn man sich die Abfindung Ende des Jahres 2010 auszahlen lassen würde, weil hier die lfd. Einkünfte mit 40.000 € zu einer höheren Progression für die Abfindung führen. Die Steuerersparnis durch die Ein-Fünftel-Regel beträgt nun ansehentliche 19.032 € anstatt der mickrigen 3.539 € bei Auszahlung in 2010.