Webmaster, die bereits unternehmerisch tätig sind und ein Gewerbe angemeldet haben, können die Einnahmen, die sie über die Website (z.B. Adsense, Affiliate) erzielen, bei ihrer selbständigen Haupttätigkeit angeben. Wie ist das aber bei privaten Seiten, die von Arbeitnehmern oder Schülern betrieben werden und Adsense einbinden? Wegen den wenigen Adsense-Einnahmen ein Gewerbe anmelden zu müssen, scheint vielen übertrieben. In der Tat ist eine Gewerbeanmeldung mit deutlich mehr Aufwand verbunden (Umsatzsteuerfragen, Fragen zur Gewinnermittlung, geeignete Software) als die Adsense-Einnhamen irgendwo unter sonstiges in der Steuererklärung anzugeben. Hier müsste man zunächst wissen, wie der Gesetzgeber ein Gewerbe bzw. selbständige Arbeit definiert. Ein Gewerbe liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Wer bereits die Kapitel zur Umsatzsteuer aufmerksam gelesen hat, wird festgestellt haben, dass dort keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist. Hier bei der Einkommensteuer ist Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, da sonst jemand für sein (teueres) Hobby ein Gewerbe anmelden könnte und die Verluste mit seinen Einkünften aus gutbezahlter Arbeitnehmertätigkeit verrechnen könnte. Das nur nebenbei. Die ersten drei Merkmale werden von vielen Adsense-Werbern zweifellos erfüllt. Beim vierten Merkmal ist das nicht mehr so klar. Hier könnte argumentiert werden, dass bei Adsense nur ein Leistungsempfänger (Google) da ist und die Leistung nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen angeboten wird. Das trifft natürlich nicht zu, wenn ein Webmaster seine Seite mit Anzeigen von fünf verschiedenen Anbietern zugepflastert hat. Das dritte Merkmal (Gewinnerzielungsabsicht) könnte auch angegriffen werden, solange die Einnahmen aus Adsense so gering sind, dass sie die Kosten für Webspace etc. nicht decken. Der Fachbegriff für Tätigkeiten, die mehr als Hobby (ohne Gewinnerzielungsabsicht) betrieben werden, heisst hier Liebhaberei. Wer demnach mit Adsense keinen Gewinn erzielt, kann von Liebhaberei ausgehen und muss weder die Einnahmen noch die Ausgaben im Zusammenhang mit Adsense irgendwo in der Steuererklärung angeben.
Im EStG gibt es noch die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG. Das Problem ist, dass die Einnahmen erst dann unter § 22 EStG fallen, soweit sie nicht von anderen Einkunftsarten erfasst werden, d.h. wenn eine Tätigkeit die Definition für ein Gewerbe (§ 15 EStG) erfüllt, dann hat § 15 EStG Vorrang vor § 22 EStG. Aussichtslos ist die Sache nicht für einen privaten Adsense-Betreiber, weil die Leistung nicht einer unbestimmten Anzahl von Personen angeboten wird. Zunächst die Aufzählung der sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG:
Hier scheinen insbesondere die bestimmten Leistungen in Frage zu kommen. Nach § 22 Nr. 3 EStG werden als Beispiel für bestimmte Leistungen gelegentliche Vermittlungen genannt. Adsense wird zwar nicht gelegentlich betrieben, sondern in der Regel dauerhaft, da gelegentliche Leistungen im Gesetz nur als Beispiel genannt wurden, bedeutet es nicht, dass der Passus "gelegentlich" gesetzliche Voraussetzung für die Erfassung von Einnahmen bei den Einkünften § 22 EStG ist. Daher können Adsense-Einnahmen bei den sonstigen Einkünften angegeben werden, wenn einer der o.g. Merkmale für die Selbständigkeit widerlegt werden kann. Ein weiterer Vorteil dieser Zuordnung neben weniger Verwaltungsarbeit ist die Freigrenze von 256 EUR, d.h. sofern die jährlichen Adsense-Einnahmen nach Abzug evtl. Kosten diesen Betrag nicht übersteigen, sind diese nicht einkommensteuerpflichtig. Liegen die Kosten darüber, ist der komplette Betrag steuerpflichtig und nicht nur der Betrag, der 256 EUR übersteigt, da es sich hier um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei einer privaten Website mit Adsense-Einbindung zunächst geprüft werden sollte, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Sind die Adsense-Einnahmen geringer als die Kosten für Webspace oder sind diese dauerhaft gleich, kann von Liebhaberei ausgegangen werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn keine Promotionmassnahmen für die Website betrieben werden, um mehr Besucher zu bringen und damit die Adsense-Einnahmen zu steigern. Schädliche Massnahmen können hier sein: Werbung, Beauftragung eines SEO, systematischer Linkaufbau und Eintragung in Kataloge. Wenn keine Liebhaberei vorliegt und ein Gewinn erzielt wird, sollte zunächst geprüft werden, ob alle Kosten angesetzt wurden. Bleibt immer noch ein Gewinn, der dauerhaft ist, sollte geprüft werden, ob einer der o.g. Merkmale für gewerbliche Arbeit widerlegt werden kann. Gelingt dies, können die Adsense-Einnahmen unter den sonstigen Einkünften angegeben werden, wenn nicht, sind die Einnahmen gewerblich, d.h. es muss ein Gewerbe angemeldet werden.