Das Urheberrecht schützt allgemein geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet, die sich in einem Gegenstand verkörpert haben und nicht bloss aus einer Idee bestehen. Der Schutz liegt zwar in der geistigen Schöpfung, allerdings ist eine körperliche Ausformung nötig. Diese beiden Aspekte bilden eine integrale Einheit. Allerdings genießen nicht alle Gegenstände automatisch Urheberschutz. Vielmehr muss der Werkbegriff erfüllt sein, d.h. es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, die Individualität erkennen lässt und eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht hat, die sich vom Durchschnittskönnen abhebt. Nach diesen allgemeinen Erfordernissen wäre Software nur dann geschützt, wenn ein deutliches Überragen der Programmgestaltung in Auswahl, Anordnung der Anweisungen und Befehle gegenüber dem allgemeinen Durchschnittskönnen gegeben ist. Da viele Programme diese Voraussetzungen nicht erfüllten, bemühten sich die Softwarehersteller durch den Vertragsschutzes mit dem jeweiligen Anwender in Form von AGB um einen dem Urheberrecht gleichwertigen Schutz. Allerdings wurden mit diesen vertraglichen Schutzbestimungen nur Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Anwender geregelt, so daß im Hinblick zum umfassenden, gegenüber jedermann wirkenden Schutz des UrhG keine Gleichwertigkeit bestand.
Dem hohen wirtschaftlichen Wert der Softwareprodukte, deren Konzeption und Herstellung einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kapital erfordern und für die sich ein eigenständiger Markt gebildet hat, steht die besondere Verletzlichkeit gegenüber, da ein Programm mühelos und praktisch ohne eigene Kosten kopiert und dann zum Schaden seines Schöpfers verwendet werden kann. Es ist daher weltweit anerkannt, Softwareherstellern rechtliche Mittel und Ansprüche in die Hand zu geben, um sie vor unbefugter Übernahme, Kopie und Piraterie zu schützen, da der technische Kopierschutz von erfindungsreichen Raubkopierern immer wieder überwunden wurde.
Für die Entstehung des Urheberrechts ist keine Anmeldung wie z.B. beim Patent notwendig. Es entsteht mit der Vollendung des Werkes und sichert dem Urheber das alleinige Verwertungsrecht zu. Die Verwertungsrechte umfassen nach § 69c UrhG die Vervielfältigung des Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form, die Übersetzung und Bearbeitung des Programms und jede Form der Verbreitung des Originals oder von Kopien einschließlich der Vermietung. Darüber hinaus kann das Urheberrecht durch Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 31 UrhG verwertet werden. Die Nutzungsrechte sind das wichtigste Instrument des Urhebers für die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes, denn erst durch Abschluss eines Lizenzvertrages, in dem der Urheber sich verpflichtet, dem anderen die Nutzungsrechte einzuräumen, verdient er Geld.
Nach § 29 UrhG ist es in Deutschland gesetzlich verboten das Urheberrecht zu verkaufen. Selbst wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, erwirbt er und nicht der Arbeitgeber das Urheberrecht. Allerdings bekommt der Arbeitgeber alle Verwertungsrechte an den während des Arbeitsverhältnisses hergestellten Computerprogrammen (§69b UrhG), ohne dass es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf. Beim Arbeitnehmer verbleibt lediglich das Urheber-Persönlichkeitsrecht, das Bearbeitungen von seiner Zustimmung abhängig machen und er sich somit gegen Entstellung, Verstümmelung, sonstige Änderung oder Beeinträchtigung seines Werkes widersetzen kann. Diese Rechte sind jedoch eingeschränkt, wenn die wirtschaftliche Befugnis des Arbeitgebers betroffen ist, ebenso wie das Recht der Namensnennung, denn es wird regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse des Betriebsinhabers vorliegen, nur die Bezeichnung des Unternehmens, nicht aber den Namen des Werkschöpfers erkennbar zu machen. Die Regelung in 69b UrhG ist von erheblicher Bedeutung, da bei weitem der größte Teil aller Software von angestellten Programmierern geschaffen wird.
Urheberrechtsverletzungen lösen nach § 97 UrhG Beseitigungs-, Unterlassungs- und bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche aus. Allerdings greifen strafrechtliche Sanktionen wie z.B. Vernichtung, Überlassung der rechtswidrig hergestellten Kopien, erst ein, wenn der Geschädigte Strafantrag gestellt hat (§ 109 UrhG). Die neuen, dem Schutz von Software dienenden gesetzlichen Bestimmungen haben rückwirkende Geltung, d.h. sie sind auf alle Programme anzuwenden, unabhängig davon, wann sie geschaffen wurden.
Seit dem neu in das Urhebergesetz eingefügten Abschnittes der §§ 69a-69g, die das Ergebnis der Umsetzung der EG-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind, werden nun auch einfache Computerprogramme urheberrechtlich geschützt (§ 69a Abs. 3 UrhG). Das UrhG bezieht sich nun auf Computerprogramme jeder Art - auch auf solche die in der Hardware integriert sind - einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a Abs. 1 UrhG), sofern die vorbereitende Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zuläßt. Die neue Regelung führt dazu, daß im Gegensatz zur alten Rechtslage, der Urheberschutz von Computerprogrammen die Regel und die fehlende Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) die Ausnahme bildet. Die EG-Kommission nahm bei der Erstellung der Richtlinie an, daß in einem vereinten Europa bei der Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung ein möglichst einheitlicher Schutz in allen Mitgliedsstaaten wünschenswert sei und daß der wirkungsvollste Schutz für Software der durch Urheberrecht ist, zumal ein für den technischen Fortschritt so bedeutendes Land wie die USA schon seit 1980 Software in ihrem Urheberrecht (US Copyright Act) ausdrücklich als Werke geschützt hatte.
Die neu eingefügten §§ 69a-69g UrhG sind Sonderregelungen für Software als Sprachwerk, die den Schutz auch für diejenigen Programme schaffen, deren Schutzfähigkeit bisher an der unerreichten Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) scheiterte. Wesentlich für den Schutz ist jetzt nur noch die Individualität der Software. Erwähnenswert ist noch, dass das Urheberrecht, im Gegensatz zum Patentrecht, keine objektive Neuheit eines Werkes erfordert. Das Urheberrecht schützt das individuelle Schaffen, nicht das neue Ergebnis, allerdings muss das Werk für den Urheber neu sein, sonst wäre es ein Plagiat. Wie schon weiter oben angedeutet gilt als erste Voraussetzung um Software zum Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes zu machen, dass sie überhaupt Gestalt angenommen hat, also sinnlich wahrnehmbar ist. Außerhalb des Urheberschutzes bleiben die bei der Programmentwicklung verwendeten Methoden, es sei denn, der Programmschöpfer hat solche Methoden selbständig entwicklelt und gesondert niedergeschrieben; dann kann er (Individualität vorausgesetzt) gegen eine identische Beschreibung seiner Methode, nicht aber gegen ihre Anwendung urheberrechtlich vorgehen. Der Urheberschutz bezieht sich neben dem fertigen Computerprogramm insbesondere auf die Herstellerdokumentation und die Anwenderdokumentation. Dazu gehört das Pflichtenheft, das die Anforderungen an das Programm beschreibt, die Wartungsbeschreibung und die Programmbeschreibung (z.B. Struktogramm, Programmablaufplan). Die Anwenderdokumentation umfaßt alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Nutzung des Programms benötigt werden und dem Erwerber zusammen mit dem Programmträger (Diskette, CD-ROM) übergeben werden um ihn über Struktur, Leistungsfähigkeit, Einsatzbedingungen und den Gebrauch des Programms zu informieren. Der Softwarebegriff ist damit, aus urheber-rechtlicher Sicht, weiter gefaßt, da es sowohl das Computerprogramm als auch die Programmbeschreibung und das Begleitmaterial für dieses Programm umfaßt.