Wie die zahlreichen Fragen in Foren zeigen, herrscht bei vielen Webmastern grosse Unsicherheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Einnahmen, die über die Website erzielt werden. Oft mangelt es den Betroffenen einfach an den nötigen Informationen oder relevante Vorschriften werden schlecht recherchiert bzw. falsch gedeutet. In dieser Not verlässt man sich auf die Aussagen von Bekannten oder fragt in Foren nach der "üblichen" Handhabung. Dabei sind die steuerlichen Vorschriften hier teilweise von individuellen Faktoren abhängig, so dass keine kurzen und allgemeingültigen Antworten gegeben werden können. Häufige Fragen sind:
Das Umsatzsteuerrecht wird kompliziert, wenn ein Vertragspartner im Ausland sitzt und vorher zu klären ist, in welchem Land die USt abzuführen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Status der Vertragspartner, d.h. Privatmann oder Unternehmer, für die korrekte Beantwortung der Fragen mitberücksichtigt werden muss. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, sollen hier zunächst die wichtigsten Vorschriften aus dem Umsatzsteuerrecht in einer verständlichen Weise vorgestellt werden, so dass auch ein aufgeweckter Laie in der Lage ist, seinen Fall individuell zu beurteilen.
Zunächst ein Schaubild zum leichteren Einstieg, zur Festlegung einer sinnvollen zeitlichen Abfolge der zu prüfenden Punkte und zur Strukturierung des Themas:
Erläuterung: Zunächst sollte die grundlegende Frage geklärt werden, ob man Privatmann oder Unternehmer ist. Leistungen können grundsätzlich nur steuerbar sein, wenn sie von einem Unternehmer ausgeführt werden. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Einnahmen werden erzielt, wenn eine Gegenleistung in irgendeiner Form (z.B. Geld, Sachen) erzielt wird. Nachhaltig ist jede fortgesetzte Tätigkeit, die mit Wiederholungsabsicht ausgeübt wird. Als Kriterien für die Nachhaltigkeit, kommen lt. BFH-Urteil vom 18.07.1991 insbesondere in Betracht:
Insbesondere der letzte Punkt müsste die Betreiber von Adsense hellhörig werden lassen, weil jeder Webmaster es eigentlich duldet, dass Google Werbung auf seinen Seiten betreibt und dafür entschädigt wird. Somit ist vorläufig davon auszugehen, dass Adsense-Werbung auf der eigenen Website in Deutschland grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Ob tatsächlich USt anfällt, hängt von den unten aufgeführten Faktoren ab. Vollständigerweise sei noch erwähnt, dass für die Beurteilung der Nachhaltigkeit das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist und die einzelnen Merkmale gegeneinander abgewogen werden müssen.
Wenn von einer Unternehmereigenschaft ausgegangen werden muss, führt das nicht automatisch dazu, dass die erzielten Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind. Es gibt noch die Kleinunternehmer-Regelung, von der jeder Unternehmer Gebrauch machen kann. Danach wird für Umsätze bis zu 17.500 EUR keine USt erhoben. Der Kleinunternehmer ist auch nicht berechtigt seinen Kunden USt in Rechnung zu stellen (Details siehe Kleinunternehmer). Wer kein Kleinunternehmer ist, muss jetzt weiterlesen. Das UStG unterteilt die Leistungen des Wirtschaftslebens aus praktischen Gründen in Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese Unterscheidung hat grosse Bedeutung für den Ort der Leistung, weil bestimmte Vorschriften nur für Lieferungen (§ 3 UStG) und andere nur für sonstige Leistungen (§ 3a UStG) gelten. Mit Lieferungen sind körperliche Gegenstände gemeint, aber auch solche Güter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden (z.B. Strom, Wärme). Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 UStG ganz lapidar solche Leistungen, die keine Lieferungen sind. Gemeint sind hier vor allem Dienstleistungen. Diese können in einem tun, dulden oder unterlassen bestehen. Ob eine Leistung im Inland oder Ausland der Umsatzsteuer unterworfen wird, hängt vom Ort der Leistung ab. Wo dieser Ort konkret ist, bestimmt das UStG (§§ 3 und 3a UStG) unter Berücksichtigung der genauen Art der Leistung und des Sitzes der Geschäftspartner. Hier sind vor allem das Ursprungslandprinzip und das Bestimmungslandprinzip von Bedeutung. Das UStG ist in diesen Punkten in der EU weitgehend harmonisiert, Unterschiede bestehen jedoch bei den USt-Sätzen. Wenn das UStG das Ausland als Ort einer konkreten Leistung bestimmt, dann ist der Umsatz im Inland nicht steuerbar, d.h. es fällt keine deutsche Umsatzsteuer an, weil das Ausland das Besteuerungsrecht bekommt. Wird dagegen das Inland als Ort der Leistung bestimmt, so ist der Umsatz steuerbar. Mit diesem Fachbegriff soll ausgedrückt werden, dass ein Umsatz unter das deutsche UStG fällt. Ob tatsächlich Umsatzsteuer (USt) anfällt, hängt davon ab, ob sich eine Befreiungsvorschrift finden lässt. Falls der Umsatz nicht im § 4 UStG (Aufzählung steuerfreier Umsätze) aufgeführt ist, so ist er steuerpflichtig und der volle USt-Satz fällig, wenn nicht gemäß § 12 Abs. 2 UStG der entsprechende Umsatz dem ermäßigten Satz unterliegt.