Bei eBay-Geschäften muss unterschieden werden zwischen eigenen Waren, die man über eBay verkauft und der eBay-Gebühr selbst. An dieser Stelle soll nur die eBay-Gebühr behandelt werden, die jedem Nutzer für das einstellen von Artikeln berechnet wird. Die Umsatzsteuer bei gehandelten Artikeln, wird bei Software beschrieben. Durch das Anbieten einer Versteigerungsplattform erbringt eBay eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG. Den Ort dieser (Dienst-) Leistung bestimmt § 3a Abs. 3 UStG.
Ebay hat seinen Sitz in Luxemburg (EU-Staat). Wenn der deutsche Plattform-Nutzer (Leistungsempfänger) ein Unternehmer ist, befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland. Ebay stellt in diesem Fall eine Nettorechnung an den deutschen Unternehmer, wobei dieser die Umsatzsteuer in Deutschland zu deklarieren hat (reverse-charge-Regel nach § 13b Abs. 1 UStG). Bei einem Betrag von 30 EUR wären dies bei einem Satz von 19% 5,70 EUR USt, die an den deutschen Staat abzuführen sind. Wenn der deutsche Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese USt wie gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, so dass er effektiv nicht belastet wird (Nullsummen-Spiel). Anders sieht die Sache bei einem Kleinunternehmer aus. Da auch dieser nach § 13b Abs. 1 UStG verpflichtet ist, die USt für die Ebay-Leistung an den deutschen Fiskus abzuführen, aber keinen Vorsteuerabzug hat, zahlt er die Steuer effektiv. Für seine eigenen Leistungen (z.B. Warenvekäufe) zahlt der Kleinunternehmer natürlich keine Umsatzsteuern.
Wenn der deutsche Ebay-Nutzer ein Privatmann ist, befindet sich der Ort der Leistung nicht wie oben in Deutschland, sondern in Luxemburg gem. § 3a Abs. 1 UStG. Der Privatmann bekommt von Ebay keine Netto-Rechnung, sondern eine Rechnung inklusive 15% luxemburger USt. Da der USt-Satz in Luxemburg deutlich geringer ist als in Deutschland, fährt er damit sogar besser.