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Umsatzsteuer bei Online-Umsätzen

Bevor ein Vorgang umsatzsteuerrechtlich beurteilt werden kann, muss festgestellt werden, ob es sich dabei um eine Lieferung oder sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt. Hier gelten nämlich unterschiedliche Regelungen für den Ort des Umsatzes. Bei Online-Umätzen (E-commerce) ist entscheidend, ob der komplette Vorgang über das Internet abgewickelt wird, d.h. Bestellung und Lieferung des Artikels oder ob nur die Bestellung über das Internet abgegeben wird und die Lieferung auf herkömmlichen Weg erfolgt. Nur im ersten Fall liegen Online-Umsätze nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG und damit Dienstleistungen vor, im zweiten Fall handelt es sich um normalen Versandhandel in Form von bewegter Warenlieferung (Offline-Umsätze).

Charakteristisches Merkmal der Online-Umsätze ist, dass die eigentliche Leistung über das Internet erbracht wird und diese in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Dies setzt voraus, dass die Leistung im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht wird. Zu den elektronischen Dienstleistungen zählen neben den o.g. Downloads, das Webhosting, die Fernwartung von Programmen und die Bereitstellung von Datenbanken.

Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen nur die im Inland ausgeführten Leistungen der deutschen Umsatzsteuer. Wie nachfolgendes Schaubild zeigt, bestimmt den Ort der Dienstleistung § 3a UStG. Bei Downloads von Software, Musik und digitalisierten Büchern handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (Katalogleistung). Bei diesen Leistungen ist der Ort in § 3a Abs. 3 UStG und § 3a Abs. 3a UStG geregelt, d.h. die Allgemeinregel (Regel 1) kann nicht angewendet werden, weil Spezialvorschriften (Regel 4 und 5) greifen. Danach ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatmann ist und wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Damit ergeben sich für einen deutschen Leistungsempfänger, der Online-Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmer bezieht, folgende Fälle:

Fall 1 + 3 (Leistungsempfänger = Privatmann):

Bei Fall 1 gilt noch die Allgemeinregel nach § 3a Abs. 1 UStG, die bei Dienstleistungen den Sitzort des leistenden Unternehmers als Ort der Leistung bestimmt. Allerdings muss es sich dabei um einen EU-Unternehmer handeln. Wenn das ein Österreicher ist, befindet sich der Ort der Leistung in Österreich, wo 20% USt anfallen, d.h. der deutsche Privatmann bekommt eine Rechnung mit 20% USt. Kommt der leistende Unternehmer dagegen aus dem Drittland, wie z.B. USA oder Schweiz, wird der Ort der Leistung gem. § 3a Abs. 3a UStG nach Deutschland verlagert. Online-Dienstleistungen von Drittlandsanbietern gegenüber in der EU ansässigen Privatpersonen unterliegen damit dem normalen Steuersatz des jeweiligen Landes. Rechnungen an Privatkunden müssen mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Staates des Kunden ausgestellt werden. Diese Regel gilt seit dem 1. Juli 2003. Auch die USt muss der Unternehmer aus dem Drittland abführen, dazu kann er sich in einem EU-Land seiner Wahl registrieren lassen und dort zentral seine gesamten Umsätze in der EU verbrauchsortbezogen anmelden. Das heißt mit der USt des jeweiligen Landes, in dem der private Leistungsempfänger ansässig ist, sind Steuererklärungen an den Staat seiner Registrierung abzugeben und die geschuldeten Steuerbeträge abzuführen. Über ein Clearingverfahren erhalten die Mitgliedstaaten dann die ihnen zustehende Umsatzstuer aus den Umsätzen der Drittland-Unternehmen an nichtsteuerpflichtige private Abnehmer.

Fall 2 + 4 (Leistungsempfänger = Unternehmer):

Wenn der deutsche Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, muss nicht differenziert werden, woher der ausländische Geschäftspartner kommt. Hier gilt gem. § 3a Abs. 3 UStG bei Katalogleistungen wie Online-Umsätzen immer der Sitzort des Leistungsempfängers als Ort der Leistung. Der ausländische Unternehmer stellt in diesem Fall eine Nettorechnung an den deutschen Unternehmer (Leistungsempfänger), wobei dieser die Umsatzsteuer in Deutschland zu deklarieren hat (reverse-charge-Regel). Bei einem Rechnungsbetrag von 200 EUR und einem USt-Satz von 19% wären dies 38 EUR USt, die an den deutschen Staat abzuführen sind. Wenn der deutsche Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (d.h. kein Kleinunternehmer), kann er diese USt wie gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, so dass er effektiv nicht belastet wird (Nullsummen-Spiel). Die Buchungssätze bei einem Bilanzierer lauten dann:

Wer jetzt wenig Verständnis für diese Vorgehensweise hat und denkt sich die Buchung der Umsatzsteuer sparen zu können, weil durch die gleichzeitige Gegenrechnung der Vorsteuer sowieso nichts abzuführen ist, sollte wissen, dass die Buchführung sonst einen Formalfehler hat und ein strenger Betriebsprüfer (falls er kommt) einen Unternehmer zwingen kann diese Buchungssätze nachzuholen. Bei einem Kleinunternehmer wäre das Weglassen der USt nicht nur ein Formalfehler, sondern ein materieller Fehler, weil dieser keinen Vorsteuerabzug hat und die USt in Höhe von 38 EUR effektiv abzuführen ist (zweiter Buchungssatz wäre hier Umsatzsteuer an Bank 38 EUR).

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Wenn der Leistungserbringer ein deutscher Unternehmer und der Leistungsempfänger ein Ausländer ist, ergeben sich folgende Fälle:

Fall 1 + 3 (Leistungsempfänger = Privatmann):

Ist der ausländische Empfänger der Leistung eine Privatperson, so ist zu unterscheiden, ob dieser seinen Wohnsitz in der EU oder im Drittland wie z.B. USA, Kanada oder Schweiz hat. Liegt der Wohnsitz in der EU und der Leistungsempfänger ist ein Privatmann (Fall 1), gilt die Leistung als an dem Ort ausgeführt, von dem der Anbieter der Leistung sein Unternehmen betreibt (§3a Abs. 1 UStG). Hier also Inland. Der deutsche Unternehmer stellt eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus. Liegt der Wohnsitz dagegen im Drittland (Fall 3), so gilt die Online-Leistung als im Drittland ausgeführt (§3a Abs. 3 UStG), d. h. der Umsatz ist im Inland nicht steuerbar. Der deutsche Unternehmer stellt daher eine Netto-Rechnung ohne USt an seinen Kunden aus.

Fall 2 + 4 (Leistungsempfänger = Unternehmer):

Ist der ausländische Leistungsempfänger ein Unternehmer, gilt gem. § 3a Abs. 3 UStG bei Online-Umsätzen immer der Sitzort des Leistungsempfängers. Der Deutsche stellt daher eine Rechnung ohne USt aus, weil die Pflicht zur Deklaration der Umsatzsteuer beim ausländischen Unternehmer liegt (reverse-charge-Regel = Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Hier bietet sich folgender Vermerk auf der Rechnung an:

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Umsatzsteuer bei Offline-Umsätzen

Nachfolgend wird noch kurz auf die Umsätze eingegangen, bei denen nur der Bestellvorgang über das Internet erfolgt und die Ware auf traditionellem Weg an den Kunden geliefert wird. Hier handelt es sich nach dem UStG nicht um Dienstleistungen, sondern um Lieferungen bei denen wiederrum andere Vorschriften zur Bestimmung des Ortes gelten. Betroffen sind hier vor allem Bücher, Musik-Software-CD's und alle anderen körperlichen Waren. Folgendes Schaubild zeigt, welche Regeln hier in Frage kommen:

Nach der Grundregel in § 3 Abs. 6 und 7 UStG gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo der Gegenstand abgeholt wird. Wird die Waren versendet, ist der Ort des Umsatzes dort, wo die Beförderung an den Abnehmer beginnt. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet in § 3 Abs. 7 UStG zwischen Beförderungen und Versendungen. Bei Beförderungen liefert der Lieferant selbst (z.B. eigener LKW), bei Versendungen wird ein selbständiger Unternehmer (z.B. Spediteur, Post) mit der Lieferung beauftragt. Bei Beförderungen ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung beginnt und bei Versendungen dort, wo die Waren and den selbständigen Versender übergeben wird. Bei Internetgeschäften ist somit nicht der Standort des Internet-Servers (bei dem bestellt wurde) entscheidend.

Beispiel: Ein deutscher Privatmann bestellt auf der Internetseite eines österreichischen Unternehmers ein Buch. Dieser verschickt das Buch per Post.

Lösung: Ort der Lieferung ist gem. § 3 Abs. 7 UStG dort, wo die Versendung beginnt, also im Alpenland. Der deutsche Privatmann bekommt eine Rechnung mit österreicher USt. Wenn aber der Österreicher die deutsche Lieferschwelle von 100.000 EUR überschreitet, weil er viele Kunden aus Deutschland hat, dann gilt die Spezialvorschrift von § 3c UStG. Danach befindet sich der Ort der Lieferung im Bestimmungsland (Deutschland). Bei Lieferung an unternehmerische Kunden befindet sich der Ort nach § 3d UStG immer im Bestimmungsland.  An dieser Stelle nochmal der Bezug zur Regelung bei Dienstleistungen. Kauft ein Privatmann ein digitalisiertes Buch bei einem EU-Unternehmer, so gilt nach § 3a Abs. 1 UStG als Ort der Leistung der Sitzort des Leistenden (im Beispiel wäre das Österreich). Kauft er dagegen kein digitalisiertes Buch, sondern ein traditionelles Buch, liegt der Ort meistens beim Kunden (§ 3c UStG). Kommt ein Buch nicht aus einem EU-Land, sondern einem Drittland (z.B. USA), gilt als Ort der Lieferung Deutschland (§ 3 Abs. 8 UStG). Hier spielt es keine Rolle, ob das Buch in digitalisierter oder körperlicher Form geliefert wird, weil hier die Vorschriften für Lieferungen (§ 3 Abs. 8 UStG) und Dienstleistungen (§ 3a Abs. 3a UStG) hinsichtlich des Ortes übereinstimmen. Also jeweils Bestimmungsland.