Anders als bei Adsense, wo Google der Leistungsempfänger (Zahler) ist und der Webmaster der Leistende (Zahlungsempfänger), ist es bei Adword umgekehrt. Bei Google Adword handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (Katalogleistung). Der Ort dieser Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG. Zunächst das gewohnte Schaubild:
Bei Adword ist Google Irland Vertragspartner, also ein EU-Land. Wenn der deutsche Webmaster, der Adword in Anspruch nimmt, ein Unternehmer ist, befindet sich der Ort der Leistung in Deutschland. Google stellt in diesem Fall eine Nettorechnung an den deutschen Unternehmer (Leistungsempfänger), wobei dieser die Umsatzsteuer in Deutschland zu deklarieren hat (reverse-charge-Regel nach § 13b Abs. 1 UStG). Bei einem Betrag von 300 EUR wären dies bei einem Satz von 19% 57 EUR USt, die an den deutschen Staat abzuführen sind. Wenn der deutsche Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (d.h. kein Kleinunternehmer), kann er diese USt wie gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, so dass er effektiv nicht belastet wird (Nullsummen-Spiel).
Wenn der deutsche Webmaster, der Adword in Anspruch nimmt, ein Privatmann ist, befindet sich der Ort der Leistung nicht wie oben in Deutschland, sondern in Irland gem. § 3a Abs. 1 UStG. Der Privatmann bekommt von Google keine Netto-Rechnung, sondern eine Rechnung inklusive 21% irischer USt.
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Falls bei Adword nicht mehr Google Irland Vertragspartner sein sollte, sondern wie bei Adsense Google USA, dann gilt folgendes: