private Krankenversicherung
Altersrückstellung und Irrtümer
Mit dem Sparanteil des PKV-Beitrags wird eine sog. Alterungsrückstellung
aufgebaut um die steigenden Kosten im Alter bereits in der Kalkulation
zu berücksichtigen. Der Kunde zahlt also in jungen Jahren einen höheren
Beitrag, als nach dem statistischen Risiko zur Kostendeckung für seine
Altersstufe notwendig wäre. Die Kalkulation mit Alterungsrückstellungen
bewirkt somit, dass frühzeitig Mittel für die mit zunehmendem Alter
steigenden Krankheitskosten (Kopfschäden) zurückgelegt werden. Im Alter
ist der Beitrag dann im Vergleich zu den tatsächlich
verursachten Kosten niedriger, da nun die angesammelten
Rückstellungen dieses Defizit ausgleichen. Diese Beitragsglättung
erspart den Versicherten stark schwankende Beiträge, die sich bei
Zugrundlegung des tatsächlichen Kostenverlaufs ergeben würden. Die
Alterungsrückstellung übernimmt also eine Zeitausgleichfunktion, da die
Nettoprämie in jungen Jahren höher ist als die reine Risikoprämie.
Folgende Grafik zeigt den Verlauf der zu zahlenden Prämie und den
altersabhängigen Kostenverlauf (um mit authentischen Zahlen zu arbeiten
wurden in allen Grafiken die von der Bafin veröffentlichten
Kopfschäden aus dem Jahr 2012 verwendet, Tarif mit 300 €
Selbstbeteiligung, Mehrbettzimmer bei Stationärleistungen und 65%
Erstattung beim Zahnersatz):
Bei falschen Annahmen zu
Vertragsbeginn muss die Prämie angepasst werden. Bei Verschiebung des
Todes z.B. verursacht ein Versicherter über einen längeren Zeitraum
Ausgaben, wie die Grafik zeigt:
Da die zu Beginn des Vertrages einkalkulierte Altersrückstellung nicht
mehr ganz reicht um die Vertragskosten zu finanzieren, muss
dies über Beitragserhöhungen ausgeglichen werden, weil Prämie zu
Vertragsbeginn auf Basis einer zu niedrigen Lebenserwartung (77 statt
83 Jahre für Männer nach aktueller Bafin-Sterbetafel) kalkuliert
wurde.
rückstellung Kein individuelles Sparen
Den Aufbau bzw. die Bildung der Altersrückstellung darf man sich
allerdings nicht als
individuelles Sparen
vorstellen, bei dem später nur das zur Beitragsentlastung angerechnet
wird, was man selbst vorher angespart hat. Vielmehr ist die
Altersrückstellung sowas wie ein kollektives Sparbuch, d.h. die
einzelnen Altersgruppen eines Tarifs sparen die Rückstellung gemeinsam
an, die später zur Begrenzung von Beitragserhöhungen dieser
Altersgruppe verwendet wird. Je mehr langjährig versicherte Kunden in
einem Tarif sind, desto höher sind bei diesem Kollektiv die
angesammelten Mittel für Beitragsentlastungen im Alter.
Wenn Verträge gekündigt werden, erben die im entsprechenden
Tarif verbliebenen Versicherten (das Kollektiv) zum Teil oder bei
Verträgen der alten Welt (vor 2009 abgeschlossen und damit kein Recht
auf Übertragungswert nach $ 13a KalV) komplett die Altersrückstellungen
der ausgeschiedenen Kunden und kommen so in den Genuß von
Rückstellungen, die nicht selbst angespart wurden. Das bedeutet
aber auch, dass der Wechsler, der seine angesparte Altersrückstellung
nicht mitnehmen kann , beim neuen Versicherer nicht wieder bei
Null anfangen muss, weil er in eine Altersgruppe kommt, wo vom
bereits bestehenden Kollektiv Rückstellungen angesammelt wurden von
denen die später dazugekommenen nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Beim Wechsel zu einer neuen Gesellschaft ist es daher wichtig, dass
diese langjährig Versicherte in ihren Tarifen hat, weil
die Töpfe mit den Alterungsrückstellungen dann gut gefüllt sind.
Erfahrungsgemäß gelingt das nur Gesellschaften mit zufriedenen Kunden.
Vor diesem Hintergrund scheint die Angst, die viele
Gesellschaften mit dem Argument "Verlust der Altersrückstellung" erzeugen,
nicht wirklich begründet, weil so getan wird als ob man die
Alterungsrückstellung alleine ansparen muss und im Alter nur das zur
Beitragsdämpfung angerechnet bekommt, was man vorher selbst angespart
hat. Dieses Argument wird in Wirklichkeit nicht aus Sorge um den Kunden
verwendet, sondern weil der Versicherer durch den Abgang des
Kunden die Beiträge und damit Einnahmen verliert.
Wo liegt das wahre Problem beim Wechsel
Es liegt in der neuen Gesundheitsprüfung mit evtl. Risikozuschlägen und
im späteren Eintrittsalter beim neuen Versicherer verbunden mit einem
höheren Beitrag, weil dieser vom aktuellen Alter berechnet
wird. Der Beitrag ist nicht nur höher, weil die kalkulatorischen Kosten
für einen
Älteren höher sind, sondern auch weil die Zeit bis zum Vertragsende
(kalkulierter Tod) kürzer ist und die AR über einen kürzeren Zeitraum
angespart werden muss und daher höher ausfällt, wie folgende Grafik
zeigt:
Es gibt gesetzliche und tarifliche
Altersrückstellungen, die Ersteren betragen 10% des Bruttobeitrags
und sind direkt aus den Vertragsunterlagen ersichtlich. Die Höhe der
tariflichenen Altersrückstellungen wird gern geheim gehalten und hängt
im wesentlichen vom Einstiegsalter und beträgt schon bei 30jährigen die
Hälfte des Beitrags, siehe Prämienkalkulation.
für wen kommt wechsel in frage
Das sind vor allem gesunde Unter-45jährige, die bei einer
schlechten Gesellschaft versichert sind und die Gesundheitsprüfung beim
neuen Versicherer ohne Probleme bestehen würden. Schlecht ist eine
Gesellschaft für den Kunden, wenn die vergangenen
Beitragssteigerungen überdurchschnittlich hoch waren, keine Besserung
zu erwarten ist und diese keine
günstigeren Tarife anbieten kann, weil diese nicht vorhanden
sind. Hier ist es ratsam das Beitragsniveau der Konkurrenz zu
prüfen
und zu überlegen, ob es nicht besser ist einen Schlusstrich zu ziehen
und zur Konkurrenz zu wechseln als sich vom bisherigen Versicherer mit
dem falschen Argument des Verlustes der Altersrückstellung erpressen zu
lassen.
Vererbung
Im Zusammenhang mit Altersrückstellungen ist die Vererbung ein
großes Thema und ist über die Stornowahrscheinlichkeiten in die Prämie
einkalkuliert. Wenn Kunden kündigen erbt das Kollektiv der verbliebenen
Versicherten die AR des Ausscheidenden. Die Vererbung hat somit
eine beitragsdämpfende Wirkung für die Verbliebenen. Wenn weniger
Kunden kündigen als kalkuliert (Storno zu hoch angesetzt) fällt die
Vererbung geringer aus und der Beitrag muss erhöht werden. Dass es hier
nicht um geringe Beträge geht, zeigt die 30%ige Beitragsanpassung 2014
der Axa, wo die Absenkung der
Stornowahrscheinlichkeit betragsmäßig den höchsten Anteil an der
Anpassung hatte.
Seit es Verträge mit Übertragungswert (ab 2009) gibt, wird
unterschiedlich viel vererbt, wie folgende anspruchslose Grafik zeigt:
Zuerst wird geprüft, wohin der Kündigende geht. Wechselt er zur GKV
oder geht ins Ausland, verbleibt die komplette Rückstellung beim
bisherigen Versicherer unabhängig davon, ob ein Vertrag mit oder ohne
Übertragungswert-Recht besteht. Nur wenn der Kündigende zu einem
anderen privaten Versicherer geht, wird geprüft, ob der Vertrag vor
2009 (ohne ÜW-Recht) oder nach 2009 (mit ÜW-Recht) abgeschlossen wurde
und im zweiten Fall ein Teil der Altersrückstellung auf die Reise
geschickt.
Übertragungswert
Mitnahme-Regel bei Versichererwechsel
Bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft konnte die
Altersrückstellung bei Verträgen, die vor 2009 abgeschlossen wurden
(sog. Alte-Welt-Tarife) nicht mitgenommen werden. Personen,
die
ab dem 1.1.2009 eine private Krankenversicherung
abschließen und zu einem anderen
Versicherer wechseln, können ihre Alterungsrückstellungen zum Teil
mitnehmen. Die Höhe der übertragbaren Alterungsrückstellung richtet
sich nach dem Umfang des Basistarifs (!!!). Dieser Tarif erfüllt eine
Sozialfunktion und steht allen offen, die keine andere
Krankenversicherung bekommen. Damit hat die Versicherungsbranche es
wieder einmal geschafft ihre Interessen durchzusetzen, dass
ausgerechnet der schlechteste Tarif als Basis für die Übertragung der
Altersrückstellung
von Tarifen dient, die mit dem Basistarif nichts zu tun haben. Dass die
Situation im Basistarif (BT) nicht so toll sein kann zeigen die Zahlen
aus 2012, wo
von den 26.000 Personen, die im
Basistarif (BT) versichert waren bei fast allen der Beitrag auf den
Höchstbetrag gekappt werden musste, bei 10.000 Personen musste der
Beitrag wegen Hilfsbedürftigkeit halbiert werden. Auch die
Bestandstruktur im BT
deutet auf keine guten Risiken, da die Hälfte der BT-Versicherten im
Hinblick auf die Vorversicherungszeit keine Krankenversicherung hatten.
Diese läßt überdurchschnittliche Krankheitskosten und Beitragsausfälle
(wg. schlechter Bonität) erwarten.
§ 13a KalV regelt u.a. die Mitnahme der Rückstellung und nennt den
übertragbaren Anteil der Alterungsrückstellung auch als fiktive
Altersrückstellung
(kein Scherz). Vermutlich kommt man an diesem Begriff nicht vorbei,
wenn zwischen etwas ein
Zusammenhang hergestellt werden muss wo keiner ist. Hier der abgekürzte
Text aus § 13a Abs. 1 KalV:
(1) Der Übertragungswert gem. § 12 Abs. 1 des
VAG für ab 1.1. 2009 abgeschlossene Verträge
berechnet sich als Summe aus
- der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12
Abs. 4a des VAG (--gesetzlicher Zuschlag von 10% gemeint--)
entstanden ist, und
- der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, sofern
deren Betrag insgesamt positiv ist (-- d.h. die Abschlusskosten
gönnt
man sich bevor Übertragungswert entsteht --), höchstens jedoch der
AR, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im
Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).
Der Gesetzgeber nennt also den mitgabefähigen Teil der
Altersrückstellung Übertragungswert (ÜW) und erklärt, dass dieser aus
dem gesetzlichen Zuschlag in voller Höhe und
der Altersrückstellung in der Höhe besteht, die sich fiktiv ergeben
hätte, wenn eine Person seit dem Eintritt bis zum Wechselzeitpunkt im
Basistarif versichert worden wäre. Ein individueller
Übertragungswert ist damit vom Eintrittsalter, aktuellem Alter, der
individuellen Altersrückstellung im echten Tarif und der fiktiven
Alterungsrückstellung im Basistarif abhängig. Den Übertragungswert gibt
es nicht kostenlos, die Prämien für Verträge mit ÜW sind höher als alte
Verträge ohne ÜW. Finanzierung kann durch Senkung der
Stornowahrscheinlichkeiten in der Prämienkalkulation erfolgen, die
beitragserhöhend wirkt. So richtig einleuchtend ist das nicht, warum
man für etwas, was man durch eigene Beiträge angespart hat
(Altersrückstellung), einen Beitragszuschlag für die Portabilität
bekommt.
Was bleibt von der Altersrückstellung
Zahlenbeispiel: Tarif mit 300 € Selbstbeteiligung und aktueller
Kopfschadenstatistik, Mehrbettzimmer bei Stationärleistungen und 65%
Erstattung beim Zahnersatz (also nicht gerade ein starker PKV-Tarif)
würde bei einem 30jährigen Mann nach 10
Jahren zu einer Altersrückstellung von 13.134 € führen (nach Abzug von
5.000 € Abschlusskosten (real, nicht fiktiv)). Wenn er in den 10 Jahren
im Basistarif fiktiv gewesen wäre, wäre eine Rückstellung von 5.905 €
angespart worden (etwa 60% der tariflichen AR des echten Tarifs sind
hier realistisch) was mit dem gesetzlichen Zuschlag von 3.291 € zu
einem Übertragungswert von 9.196 € führt:
Die nicht übertragbare Rückstellung, die das Kollektiv des verlassenen
Tarifs erbt, beträgt im Beispiel 3.937 €. Der Verlust ist je höher, je
länger die Versicherungszeit ist und je leistungsstärker der
bisherige Tarif (z.B. mit Wahlleistungen wie Einbett- bzw.
Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung) im Vergleich zum Basistarif
ist. Profitiert man, wenn die echte Rückstellung des Tarifs
geringer sein sollte als die für die Übertragung maßgebende
Rückstellung des Basistarifs? Wer das denkt, kennt die
Versicherungsbranche schlecht: es gibt höchstens den geringeren Betrag
aus der AR gem. BT und AR gemäß Tarif. Offenbar gibt es in der PKV
Tarife, die von der Leistung noch schlechter sind als der Basistarif,
wenn man sich derart absichert und den geringeren Betrag aus beiden als
Übertragungswert definiert. Fast überflüssig zu erwähnen, dass es einen
ÜW nur gibt, wenn die AR lt. echtem Tarif positiv ist, also nicht durch
Abschlusskosten negativ ist.
Fazit: je nach Tarif sind unterschiedlich hohe Verluste der
Altersrückstellung möglich. Dass es sich dabei auch um hohe Verluste
handeln kann, deuten folgende Sätze in einem Kundenschreiben der Axa
Krankenversicherung an:
Die
komplette, also 100%ige Übertragbarkeit der AR, ist jedoch nach wie vor
nur bei einem Tarifwechsel innerhalb des Unternehmens möglich. Wer sich
dagegen für eine andere Gesellschaft entscheidet, muss mit relativ
hohen Verlusten bei seinen AR rechnen. Der Versicherte hat es also
selbst in der Hand, ob ihm später 100% seiner Rückstellung zugute kommt.
Der letzte Satz ist in mehrfacher Sicht manipulierend und verlogen,
weil jetzt auf einmal das Individum in den Mittelpunkt gestellt und
behauptet wird, dass nur die individuell angesparte AR einem zugute
kommt. In Wirklichkeit kommt einem ein Mischwert zugute, der vom
Kollektiv des Tarifs gebildet wurde, also ein Durchschnittwert. Dabei
haben einzelne Kunde mehr oder weniger als andere eingezahlt, genauso
wie bei den Ausgaben einzelne mehr oder weniger verursacht haben.
Individuell ist nur die eingezahlte Rückstellung in den Topf des
Kollektivs, was später zur Verrechnung zugute kommt, ist ein ganz
anderer Wert. Selbst in der Hand hat es der Versicherte auch nicht, da
er zum einen keinen Einfluß auf den Bestand des Kollektivs in seinem
Tarif hat und nach einer bestimmten Dauer auch keine echten, nicht mit
Nachteilen verbundenen Wechselmöglichkeiten hat.
Die Höhe des individuellen Übertragungswerts (ÜW) erfährt man auf
Anfrage beim Versicherer, der gem. § 6 Abs. 2 VVG-InfoV verpflichtet
ist diesen mitzuteilen, ab 1.1.2013 hat er diesen sogar ohne Nachfrage
jährlich mitzuteilen. Hier einfach die Unterlagen prüfen wo es
versteckt ist und sich evtl. bei der Bafin beschweren, wennn der
Versicherer seinen
Pflichten nicht nachgekommen ist.
gesetzlicher zuschlag
Im Netz gibt es Aussagen, dass man die AR aus dem gesetzlichen Zuschlag
immer, also auch beim alten Vertrag vor 2009, zum neuen Versicherer
mitnehmen kann. Im § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG, der die Mitgabe des
Übertragungswertes zum neuen
Versicherer regelt, steht aber ausdrücklich: Dies gilt nicht für vor
dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. Übertragung alter Verträge
ist in § 13a
Abs. 2 KalV geregelt. § 13a
Abs. 5 Satz 1
KalV beschränkt den Wechsel dieser Verträge und damit die Anwendung des
Abs. 2 auf das erste Halbjahr 2009 (Wechselfenster). Es gibt keine
gesetzliche Grundlage dafür, dass ein gesetzlicher Zuschlag alleine
übertragen werden kann. Übertragungswert besteht auch bei alten
Verträgen aus gesetzlichen Zuschlag
und tariflicher
Altersrückstellung (§ 13a Abs. 2 KalV).
überlegungen beim wechsel
Das Recht auf den ÜW ist in die Prämie einkalkuliert und erhöht die
Beiträge aller Versicherten, die eine PKV ab 2009 abgeschlossen haben.
Echte Wechselmöglichkeiten haben aber nach wie vor nur die gesünderen
(jüngeren) Kunden, weil bei ihnen ein Wechsel in die Tarife anderer
Gesellschaften kaum zu Risikozuschlägen führt und ein Wechsel mit
angerechnetem Übertragungswert sich lohnen kann. Für kränkere
Versicherte (schlechte Risiken), die unbedingt den Versicherer wechseln
möchten, bleibt nur der unattraktive Basistarif eines anderen
Versicherers übrig, wobei der Übertragungswert beitragsmindernd
angerechnet wird.
Eine Überlegung wert ist auch der Verlust der Wechselmöglichkeit in den
Standardtarif falls man den Versicherer wechselt. Das liegt daran, dass
man seit 2012 nur in Uni-Sex-Tarife wechseln kann, die als Sozialtarif
nur den Basistarif (BT) vorsehen. Der Standardtarif ist aber wegen der
besseren Risikostruktur deutlich günstiger als der BT, weil nicht jeder
reinkommt(Vorversicherungszeit von 10 Jahren nötig). Mehrheit zahlt
hier im
Gegensatz zum BT weniger als Höchstbeitrag. Bei einem Tarifwechsel
innerhalb
der Gesellschaft hat man das Recht in alle Tarife zu wechseln,
also auch in Alte-Welt-Tarife (vor 2009), die eine Wechselmöglichkeit
in den Standardtarif bieten.
Noch eine Info für die "Schlauen", die sich über ihren Versicherer
geärgert haben und wechseln möchten, die Altersrückstellung aber um
jeden Preis mitnehmen wollen, weil man sie dem bisherigen Versicherer
nicht gönnt.
Leider hat man einen alten Vertrag ohne ÜW-Recht und faßt den Plan:
zunächst
Tarifwechsel nach § 204 VVG innerhalb der Gesellschaft mit voller
Altersrückstellung in einen PKV-Vertrag mit ÜW-Recht (Neue Welt) und
von dort nach kurzer Zeit zu einem anderen Versicherer. Pustekuchen:
Der
Übertragungswert-Aufbau beginnt ab dem Wechselzeitpunkt neu, d.h. die
aus dem Altvertrag übernommene Altersrückstellung geht nicht
in die ÜW-Berechnung des neuen Vertrages ein. Wechsel nach kurzer Zeit
wäre sinnlos, da man kaum etwas an Übertragungswert aufgebaut hätte. So
leicht läßt sich die Versicherungsbranche nicht austricksen, dazu liebt
man hier das Geld zu sehr. Die einzige Möglichkeit wäre die
Altersrückstellung im Notlagentarif selbst zu verbrauchen. Den
Notlagentarif gibt es seit 1.8.2013 durch § 12h VAG zur finanziellen
Entlastung bei Beitragsschulden. Bei diesem Tarif, der ohne AR
kalkuliert ist, wird außerdem ein Teil der vorhandenen AR
beitragsmindernd angerechnet um die finanzielle Entlastung zu erreichen
(Tarif ist deshalb sehr günstig: ca. 80 €). In den Notlagentarif
wechselt man nicht im herkömmlichen Sinne, sondern kommt rein, wenn man
seine Beiträge mehrere Monate nicht bezahlen konnte.
Wem gehört die altersRückstellung fairerweise
Diese Frage läßt sich einfach beantworten, wenn man den Zweck
der AR betrachtet. Wozu dient die AR? - Deckung späterer Kosten im
Tarif. Wer hat sie angespart? - Der einzelne Kunde. Ist der Zweck noch
erfüllt, wenn der einzelne Kunde nicht mehr Tarifmitglied ist? - Nein.
Es erübrigt sich damit zu erwähnen wem die Altersrückstellung
fairerweise gehört. Es erübrigt sich auch zu erwähnen, dass man das was
einem gehört überall mitnehmen kann. Ist im ganzen Wirtschaftsleben so,
nur nicht in der privaten Krankenversicherung. Die Versicherer
phantasieren sich hier was vom Kollektiv zurecht, dass es nicht wert
ist hier näher erläutert zu werden. Merkwürdig ist nur, dass bei einem
Beitragsverzug die Mahnung sofort an das Individum geht. Müsste diese
nicht konsequenterweise auch an das Kollektiv gehen? Hier ist einfach
der Gesetzgeber
gefordert dem Spuk endlich ein Ende zu setzen und die volle Übertragung
der Rückstellung vorschreiben, egal wohin der Kunde wechselt. Dies
ergibt sich einfach aus der Natur der Sache.